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Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 5a (alt: § 35) nach Überarbeitung wieder online

von Joachim Alberti

Liebe Kundinnen und Kunden,

nachdem wir die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 5a (vormals Belehrung nach § 35) grundlegend überarbeitet haben, ist sie wieder online!

Leider können wir diesen Kurs nicht mehr kostenlos anbieten - die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist und bleibt aber kostenlos!

Wer muss belehrt werden?
Alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) überwiegend minderjährige Personen betreuen und dort Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber [bzw. Dienstherren] über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 [des §34] zu belehren. Er kann diese Aufgabe auch delegieren.

Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Turnus der Belehrung: alle zwei Jahre

Alle weiteren Infos finden Sie hier: https://www.kita-campus.de/recht-und-gesetz/belehrung-nach-34-abs-5a-infektionsschutzgesetz-ifsg.html

Grundlegende Infos zu unseren Infektionsschutzbelehrungen gibt es hier: https://www.kita-campus.de/infektionsschutzbelehrungen.html

Ihr Team von Kita-Campus

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