Diese Belehrung ist für jedermann geeignet - nicht nur für frühpädagogische Fachkräfte; nur die gewählten Beispiele sind aus dem Kita-Bereich.
WICHTIG: alle Infos finden Sie hier.
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 35: „Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen“
Der Arbeitgeber/Träger hat alle Beschäftigten in seiner Einrichtung zu belehren. Er kann diese Aufgabe auch delegieren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Turnus der Belehrung: alle zwei Jahre