Wie funktionieren die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf Kita-Campus?
Die Infektionsschutz-Belehrungen auf Kita-Campus sind E-Learning-Kurse, das heißt Sie können diese jederzeit und an jedem Ort absolvieren. Die Belehrungen (Kurse) können nicht heruntergeladen werden, sondern sind online zu absolvieren. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen finden Sie in unserer Hilfe.
Die Kurse sind so aufgebaut, dass Sie nach dem inhaltlichen Teil eine in allen Bundesländern gültige Bescheinigung herunterladen und/oder ausdrucken und diese dann ausgefüllt an Ihren Arbeitgeber / Träger aushändigen können.
Um zu den Kursen zu gelangen, klicken Sie auf den jeweiligen Link:
Wie viel Zeit muss ich für die Online-Infektionsschutz-Belehrungen auf Kita-Campus einplanen?
Für die Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollten Sie ca. 60 min., für die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ca. 45 min. einplanen.
Welche Personen / Berufsgruppen benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben sowie Personen, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit empfindlichen Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG); legt die Person eine entsprechende Bescheinigung vor, darf diese nicht älter als 3 Monate sein. Die Erstbelehrung erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Dabei ist es egal, welcher Berufsgruppe Sie angehören oder wo sie arbeiten; sobald eines der oben genannten Kriterien erfüllt ist, müssen Sie belehrt werden.
In der Regel sind Sie als pädagogische Fachkraft oder sonstige Mitarbeiterin einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson ebenfalls davon betroffen. Eine genaue Übersicht finden Sie auf der Seite „Lebensmittelhygiene“.
Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Der Arbeitgeber/Träger hat gemäß Infektionsschutzgesetz alle Personen in seiner Einrichtung, die zum Kreis der Personen mit Erstbelehrung gehören, in der Folge alle zwei Jahre zu belehren.
Hinweis
Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt nicht die Schulung zur Lebensmittelhygiene nach VO (EG) 852/2004. Alle Informationen hierzu finden Sie hier: Online-Lebensmittelhygiene-Schulungen.
Welche Personen / Berufsgruppen benötigen eine Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) überwiegend minderjährige Personen betreuen und dort Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber [bzw. Dienstherren] über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 [des §34] zu belehren.
Wer ist verantwortlich für die Durchführung der Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Der Arbeitgeber/Träger hat alle Beschäftigten in seiner Einrichtung zu belehren. Dies betrifft sowohl die Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hingegen erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Da die meisten Arbeitgeber / Träger dies nicht selbst tun können oder möchten, delegieren sie diese Aufgabe, beispielsweise an den Hygienebeauftragten oder einen Dienstleister (z.B. Kita-Campus). Wenn Ihr Arbeitgeber/Träger dazu zählt, erzählen Sie ihm doch einfach von unserem Angebot. Wenn er zustimmt, dass Sie die Belehrung(en) nach dem Infektionsschutzgesetz bei Kita-Campus absolvieren können, hat er damit diese Aufgabe an uns delegiert.
Nun können Sie die Belehrungen bei uns machen und ihm die Bescheinigungen, die Sie am Ende der Kurse erhalten, zur Aufbewahrung und ggf. Dokumentation gegenüber dem Gesundheitsamt geben.
Kann ich die kostenlosen Online-Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf Kita-Campus auch dann machen, wenn ich nicht in einer Kindertageseinrichtung oder als Tagespflegeperson arbeite?
Sie können sowohl die Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch dann bei uns absolvieren, wenn Sie nicht in einer Kindertageseinrichtung oder als Tagespflegeperson arbeiten. In den beiden Online-Kursen verwenden wir einige Beispiele und Begriffe aus der „Kita-Welt“ - diese müssen Sie dann auf Ihren Arbeitsbereich übertragen, was aber problemlos möglich ist.
Kann ich auf Kita-Campus auch die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) absolvieren?
Die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erfolgen. Insofern bieten wir dies auf unserer Webseite nicht an.
In welchen Abständen sind die Infektionsschutz-Belehrungen zu machen?
Sowohl die die Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). sind alle zwei Jahre zu wiederholen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Gesundheitszeugnis und der Infektionsschutzbelehrung?
Vor dem Jahr 2001 galt für den Lebensmittelbereich noch das Bundesseuchengesetz, nach dem jeder, der eine Beschäftigung im Lebensmittelbereich aufnehmen wollte, ein Gesundheitszeugnis vorlegen musste. Die Untersuchung beinhaltete damals u.a. Röntgenaufnahmen und Stuhlproben.
Mittlerweile ist das Bundesseuchengesetz außer Kraft und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) an seine Stelle getreten. Insofern ist der Begriff des Gesundheitszeugnisses heute eigentlich obsolet, wird aber häufig umgangssprachlich noch verwendet. Konkret wurde es ersetzt durch die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wer hat die Kurse/Belehrungen inhaltlich erstellt?
Die Kurse wurden von Kita-Campus in Zusammenarbeit mit Roland Prinz, einem anerkannten Experten in Sachen „Lebensmittelhygiene“ und „Infektionsschutz“ entwickelt. Einen Überblick über gesetzlichen Anforderungen (Schulungen, Belehrungen, HACCP-Konzept) und die entsprechenden Angebote von Kita-Campus finden Sie oben und auf der Seite "Lebensmittelhygiene".